§ 17 ODV 2007 Vertraulichkeit

ODV 2007 - Ökodesign-Verordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die in § 11 und in Anlage I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen. Die in Paragraph 11 und in Anlage römisch eins Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

In Kraft seit 10.08.2007 bis 31.12.9999
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