Anl. 6 ODV 2007

ODV 2007 - Ökodesign-Verordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. 2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  6. 6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 6 ODV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 ODV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 6 ODV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 6 ODV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 6 ODV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 5 ODV 2007
Anl. 7 ODV 2007