Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 6 ODV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 ODV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 6 ODV 2007