Anl. 6 ODV 2007

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.Ziffer 2Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. 3.Ziffer 3Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Ziffer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.
  4. 3.1.3 Punkt einsUmweltorientierte Produktpolitik

Der HerstellerDie EG-Konformitätserklärung muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln ( sofern die ergänzende Rechtsvorschrift dies vorschreibt (, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

  • -Strichaufzählungdie Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
  • -Strichaufzählungdie Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
  • -Strichaufzählungdie nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
  • -Strichaufzählungdie Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;
  • -Strichaufzählungdas Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
  1. 3.2.3 Punkt 2Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisierenfolgende Angaben enthalten:

  1. a)Litera aVerfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
  2. b)Litera bUmweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
  3. c)Litera cein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
  4. 3.3.3 Punkt 3Durchführung und Unterlagen
  5. 3.3.1.3 Punkt 3 Punkt einsDie Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
  6. a) Litera aZuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
  7. b)Litera bDie Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
  8. c)Litera cDer Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
  9. 3.3.2.3 Punkt 3 Punkt 2Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
  10. a) Litera aeine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
  11. b) Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
  12. c) Litera cdas ökologische Profil, sofern dies die ergänzende Rechtsvorschrift verlangt;
  13. d) Litera ddie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift;
  14. e) Litera eSpezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach § 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Paragraph 10, angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
  15. f) Litera fdie nach Anlage I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.die nach Anlage römisch eins Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.
  16. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  17. 2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  18. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  19. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  20. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  21. 6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
3.4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln
  1. a)Litera aDer Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift hergestellt wird.
  2. b)Litera bDer Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
  3. c)Litera cDer Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.Ziffer 2Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. 3.Ziffer 3Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Ziffer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.
  4. 3.1.3 Punkt einsUmweltorientierte Produktpolitik

Der HerstellerDie EG-Konformitätserklärung muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln ( sofern die ergänzende Rechtsvorschrift dies vorschreibt (, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

  • -Strichaufzählungdie Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
  • -Strichaufzählungdie Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
  • -Strichaufzählungdie nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
  • -Strichaufzählungdie Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;
  • -Strichaufzählungdas Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
  1. 3.2.3 Punkt 2Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisierenfolgende Angaben enthalten:

  1. a)Litera aVerfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
  2. b)Litera bUmweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
  3. c)Litera cein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
  4. 3.3.3 Punkt 3Durchführung und Unterlagen
  5. 3.3.1.3 Punkt 3 Punkt einsDie Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
  6. a) Litera aZuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
  7. b)Litera bDie Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
  8. c)Litera cDer Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
  9. 3.3.2.3 Punkt 3 Punkt 2Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
  10. a) Litera aeine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
  11. b) Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
  12. c) Litera cdas ökologische Profil, sofern dies die ergänzende Rechtsvorschrift verlangt;
  13. d) Litera ddie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift;
  14. e) Litera eSpezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach § 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Paragraph 10, angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
  15. f) Litera fdie nach Anlage I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.die nach Anlage römisch eins Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.
  16. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  17. 2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  18. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  19. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  20. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  21. 6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
3.4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln
  1. a)Litera aDer Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift hergestellt wird.
  2. b)Litera bDer Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
  3. c)Litera cDer Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.

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