Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß § 15 werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Paragraph 15, werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:
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