Anl. 2 ODV 2007 Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln,

ODV 2007 - Ökodesign-Verordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß § 15 werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Paragraph 15, werden je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsIn einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden. Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt. Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produkts zu treffen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind, wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer ergeben. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere Ressourcen (wie Wasser und Waschmittel). Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist entsprechend anzupassen. Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Europäischen Union (EU) gewonnen wurden. Gleiches gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der EU durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der EU gehandelt werden, abstellen.
  3. 3.Ziffer 3Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.

In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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