§ 11 ODV 2007 Bauteile, Baugruppen

ODV 2007 - Ökodesign-Verordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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