Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wennWeder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
1.Ziffer einsdie betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
2.Ziffer 2die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Es ist zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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