Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4)Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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