§ 1 ODV 2007 Zweck und Ziel

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebeneenergieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 3 werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
  5. (4)Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebeneenergieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 3 werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
  5. (4)Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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