Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
1.Ziffer einssicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
2.Ziffer 2die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
In Kraft seit 22.06.2011 bis 31.12.9999
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