§ 4 ODV 2007 Pflichten des Importeurs

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

  1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
  2. 2.Ziffer 2die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

  1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
  2. 2.Ziffer 2die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

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