§ 11 ODV 2007 Bauteile, Baugruppen

Ökodesign-Verordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten