Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz einsMusikschulerhalter, die eine Förderung nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Sitz der Musikschule (bei Verbandsmusikschulen auch Namen der beteiligten Gemeinden);
2.Ziffer 2Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule;
3.Ziffer 3Fächerangebot und Umfang der Ausbildung;
6.Ziffer 6Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss;
7.Ziffer 7Bestimmungen über die Studienbedingungen, Lehrpläne, Studienverlauf und Studiendauer (Studienordnung);
8.Ziffer 8Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse;
9.Ziffer 9Aufgaben der Schüler, Schulordnung;
10.Ziffer 10Aufgaben der Schulleitung, deren Stellvertretung, der Standortkoordination und der Lehrkräfte, insbesondere in den Bereichen Organisation, Pädagogik und Weiterbildung;
11.Ziffer 11Bestimmungen über die Kooperation und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen kulturellen Einrichtungen.
(2)Absatz 2Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraphen 13, ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 NÖ MSG 20002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ MSG 20002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 NÖ MSG 20002