Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz einsMusikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
(2)Absatz 2Die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach sowie entsprechender Anmeldung. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel oder ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
(3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss sind im Musikschulstatut zu treffen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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