Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz einsAufgabe des Musikschulbeirates ist die Beratung der Landesregierung in Musikschulfragen, insbesondere die Erarbeitung des Musikschulplanes.
(2)Absatz 2Der Musikschulbeirat besteht aus:
1.Ziffer einsdem für Musikschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung;
2.Ziffer 2dem für die Abteilung Gemeinden zuständigen Mitglied der Landesregierung;
3.Ziffer 3zwei Vertretern der musikschulerhaltenden Gemeinden;
4.Ziffer 4zwei Vertretern der Eltern der Musikschüler;
5.Ziffer 5dem Leiter der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
(4)Absatz 4Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
(5)Absatz 5Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(6)Absatz 6Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Abs. 3 oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Absatz 3, oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
(7)Absatz 7Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
(8)Absatz 8Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beizuziehen, so insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kultur.Region.Niederösterreich GmbH, der MKM Musik & Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH, des NÖ Blasmusikverbandes, der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der Musikschulleiterinnen bzw. Musikschulleiter und Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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