Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz einsDer Musikschulunterricht umfasst ein oder mehrere Hauptfächer, die grundsätzlich in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
(3)Absatz 3Die wöchentlich erteilte Unterrichtsleistung je Fach (Unterrichtseinheit) ist im Musikschulstatut zu regeln.
(4)Absatz 4Der Unterricht erfolgt in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursen und Klassen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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