§ 13 NÖ MSG 20002 Bemessung der Förderung

NÖ MSG 20002 - NÖ Musikschulgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:

a)

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;

b)

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, die zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, das der betreffende Schüler besuchen will.

(2) Die Basisförderung beträgt an Musikschulen:

-

bis zu 100 Wochenstunden € 3.500,– pro Jahr, wobei dies bis zum 31. Dezember 2008 gilt und daher ab dem 1. Jänner 2009 diese Förderung entfällt;

-

bis zu 150 Wochenstunden € 5.250,– pro Jahr

-

bis zu 200 Wochenstunden € 7.000,– pro Jahr

-

bis zu 250 Wochenstunden € 8.750,– pro Jahr

-

bis zu 300 Wochenstunden € 10.500,– pro Jahr

-

bis zu 350 Wochenstunden € 12.250,– pro Jahr

-

bis zu 400 Wochenstunden € 14.000,– pro Jahr

-

bis zu 450 Wochenstunden € 15.750,– pro Jahr

-

über 450 Wochenstunden € 17.500,– pro Jahr.

(3) Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Wochenstundenförderung wie folgt:

1.

Gefördert wird maximal jene Anzahl der Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die betreffende Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen vorgesehen ist.

2.

Für Lehrkräfte, die in eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Entlohnungsgruppe und dem Stichtag entsprechende Entlohnungsstufe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder sich gemäß Abs. 3 der Übergangsbestimmungen Punkt 19 der Anlage zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, ergebende Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe eingereiht sind, gebührt eine Wochenstundenförderung nach einem Punktesystem wie folgt:

 

Lohnstufe

MS1

MS2

MS3

MS4

1

75,68

61,09

39,50

19,21

2

78,83

63,21

40,84

19,70

3

81,98

65,33

42,17

20,18

4

85,13

67,45

43,50

20,66

5

88,28

69,57

44,84

21,15

6

91,43

71,69

46,17

21,63

7

94,58

73,81

47,50

22,12

8

97,73

75,93

48,83

22,60

9

100,87

78,05

50,17

23,09

10

104,03

80,17

51,50

23,57

11

109,28

83,80

53,94

24,54

12

114,52

87,44

56,39

25,51

13

119,78

91,08

58,83

26,48

14

125,03

94,71

61,27

27,45

15

130,28

98,34

63,72

28,42

16

135,53

101,98

66,16

29,39

17

140,78

105,62

68,60

30,36

18

146,03

109,25

71,05

31,33

19

151,28

112,88

73,49

32,30

 

Der Wert eines Punktes in Euro ergibt sich aus den für die Wochenstundenförderung zur Verfügung stehenden jährlichen Budgetmitteln geteilt durch die Gesamtanzahl der Punkte der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden.

3.

Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Berufsqualifikation gemäß § 46d NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, eingereiht sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Berufsqualifikation gemäß § 46d NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, eingereiht wären.

4.

Für die in einem oder mehreren Ergänzungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 abgehaltenen Wochenstunden gebühren im Rahmen der Wochenstundenförderung pro Wochenstunde zusätzliche 25 Punkte, insofern der Musikschulerhalter kein Schulgeld für ein oder mehrere Ergänzungsfächer einhebt.

(4) Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß § 13 zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 5 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates

1.

für den Musikschulunterricht in jenen Fächern, die im Ausbildungsangebot der Musikschulen in Niederösterreich unterrepräsentiert sind, und

2.

zur Unterstützung sonstiger Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen

zu vergeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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