Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz einsDer NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
(2)Absatz 2Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsderzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;
3.Ziffer 3regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.
(3)Absatz 3Der NÖ Musikschulplan hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsEinteilung der Musikschulregionen (Anzahl der Musikschulen);
2.Ziffer 2Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, die Art der Musikschulerhalterin bzw. des Musikschulerhalters (Gemeinde oder Gemeindeverband) und Außenstellen;
3.Ziffer 3Musikschul-Entwicklungskonzept.
(4)Absatz 4Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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