§ 10 NÖ MSG 20002

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.

(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;

2.

infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);

3.

regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.

(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:

1.

Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen);

2.

Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen;

3.

Musikschul-Entwicklungskonzept.

(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.

(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

  1. (1)Absatz einsDer NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsderzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;
    2. 2.Ziffer 2infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);
    3. 3.Ziffer 3regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.
  3. (3)Absatz 3Der NÖ Musikschulplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinteilung der Musikschulregionen (Anzahl der Musikschulen);
    2. 2.Ziffer 2Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, die Art der Musikschulerhalterin bzw. des Musikschulerhalters (Gemeinde oder Gemeindeverband) und Außenstellen;
    3. 3.Ziffer 3Musikschul-Entwicklungskonzept.
  4. (4)Absatz 4Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026
(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.

(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;

2.

infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);

3.

regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.

(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:

1.

Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen);

2.

Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen;

3.

Musikschul-Entwicklungskonzept.

(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.

(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

  1. (1)Absatz einsDer NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsderzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;
    2. 2.Ziffer 2infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);
    3. 3.Ziffer 3regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.
  3. (3)Absatz 3Der NÖ Musikschulplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinteilung der Musikschulregionen (Anzahl der Musikschulen);
    2. 2.Ziffer 2Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, die Art der Musikschulerhalterin bzw. des Musikschulerhalters (Gemeinde oder Gemeindeverband) und Außenstellen;
    3. 3.Ziffer 3Musikschul-Entwicklungskonzept.
  4. (4)Absatz 4Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

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