Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz einsMusikschulen können in Ergänzung zu den in § 3 Abs. 2 genannten Fachbereichen Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere bildender Kunst, Film- und Medienkunst sowie Literatur anbieten.Musikschulen können in Ergänzung zu den in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Fachbereichen Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere bildender Kunst, Film- und Medienkunst sowie Literatur anbieten.
(2)Absatz 2Der Unterricht in den genannten Fachbereichen erfolgt vorwiegend in Form von Gruppenunterricht.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Eine Musikschule, deren Fächerangebot mehr als musikalische Fächer im engeren Sinn umfasst, kann sich auch Musik- und Kunstschule nennen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3a NÖ MSG 20002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a NÖ MSG 20002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3a NÖ MSG 20002