Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
(1)Absatz einsDie Ausbildung gliedert sich in eine:
1.Ziffer einsmusikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;
2.Ziffer 2umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Unter-, Mittel- und Oberstufe sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.
(2)Absatz 2Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in
1.Ziffer einsInstrumentalfächer
2.Ziffer 2Gesangsfächer
3.Ziffer 3Dirigieren/Ensembleleitung
4.Ziffer 4Ballett, Tanzerziehung
5.Ziffer 5Theoretischer Unterricht
6.Ziffer 6Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel
7.Ziffer 7Musikalische rhythmische Ausbildung
(3)Absatz 3Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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