(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:
1.  | musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;  | |||||||||
2.  | umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und Darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.  | |||||||||
(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in
1.  | Instrumentalfächer  | |||||||||
2.  | Gesangsfächer  | |||||||||
3.  | Dirigieren/Ensembleleitung  | |||||||||
4.  | Ballett, Tanzerziehung  | |||||||||
5.  | Theoretischer Unterricht  | |||||||||
6.  | Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel  | |||||||||
7.  | Musikalische rhythmische Ausbildung  | |||||||||
(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.
    
    
    
    
    
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