§ 7 NÖ MSG 20002 Gemeinsame Bestimmungen und Erfordernisse für Lehrkräfte und Leiter

NÖ MSG 20002 - NÖ Musikschulgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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