§ 7 NÖ MSG 20002

NÖ MSG 20002 - NÖ Musikschulgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz einsAuf Lehrkräfte und Leiterinnen bzw. Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024, anzuwenden.Auf Lehrkräfte und Leiterinnen bzw. Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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