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(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.