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(2) Der Musikschulbeirat besteht aus:
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(3) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
(5) Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Abs. 3 oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
(7) Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
(8) Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beiziehen, so insbesondere Vertreter der Volkskultur Niederösterreich BetriebsGmbH (Musikschulmanagement Niederösterreich), des NÖ Blasmusikverbandes, des Landesschulrates für Nieder- österreich, der Musikschulleiter und -lehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Musikschulbeirat besteht aus:
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(3) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
(5) Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Abs. 3 oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
(7) Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
(8) Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beiziehen, so insbesondere Vertreter der Volkskultur Niederösterreich BetriebsGmbH (Musikschulmanagement Niederösterreich), des NÖ Blasmusikverbandes, des Landesschulrates für Nieder- österreich, der Musikschulleiter und -lehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.