Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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(2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.