Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

NÖ GRWO 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

Artikel

Art. 1 § 1 NÖ GRWO 1994 Wahlausschreibung


(1) Die NÖ Landesregierung muß unter Bedachtnahme auf die in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine die Wahl des Gemeinderates für alle niederösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durch Verordnung so rechtzeitig ausschreiben, dass die erste Sitzung des neugewählten Gemeinderates frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann (allgemeine Gemeinderatswahlen).

(2) In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Tag, der als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist. Als Wahltag darf nur ein Sonntag bestimmt werden.

(3) Als Wahltag und als Stichtag müssen für alle Gemeinden grundsätzlich dieselben Tage bestimmt werden. Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, kann die Landesregierung in den betroffenen Gemeinden auch einen anderen Wahltag und/oder Stichtag bestimmen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.

(4) Die Wahlausschreibung muß im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Betrifft die Wahlausschreibung weniger als zehn Gemeinden, so unterbleibt diese Kundmachung. Die Wahlausschreibung muß mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde muß dem Muster in der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, entsprechen. Wenn die Verordnung über die Wahlausschreibung lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden muß, tritt sie mit dem ersten Tag dieser Kundmachung in Kraft.

Art. 1 § 2 NÖ GRWO 1994 Wiederholung der Wahl


Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.

Art. 1 § 3 NÖ GRWO 1994 Festsetzung von Terminen


Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die Landesregierung die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.

Art. 1 § 4 NÖ GRWO 1994


(1) Die Landesregierung muss

a)

innerhalb von zwei Monaten nach Selbstauflösung eines Gemeinderates oder Zustellung eines Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so rechtzeitig ausschreiben,

b)

dass die Wahl spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der (Selbst-) Auflösung des Gemeinderates stattfindet.

Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, verlängert sich die Frist gemäß lit. a auf sechs Monate und die Frist gemäß lit. b auf ein Jahr.

§ 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Auflösung des Gemeinderates vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden muss.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch die Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl, die daher in der betroffenen Gemeinde unterbleibt.

Art. 1 § 5 NÖ GRWO 1994 Wahlausschreibung bei Gebietsänderungen


(1) Die Landesregierung muß – wenn die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine möglich ist – die Neuwahl des Gemeinderates bei einer Gebietsänderung so rechtzeitig ausschreiben, dass die neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung ihre Tätigkeit aufnehmen können. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane bleiben die bisherigen Gemeindeorgane im Amt. Wenn die Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung nicht möglich ist, muß die Landesregierung bei einer Vereinigung, Trennung und Neubildung unter sinngemäßer Anwendung der gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Bestellung von Regierungskommissären und Beiräten solche Organe bestellen.

(2) Im Falle von Gebietsänderungen müssen folgende Wahlbehörden die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde wahrnehmen:

a)

bei einer Trennung für die Neuwahl der Gemeinderäte aller neu entstehenden Gemeinden die Gemeindewahlbehörde der getrennten Gemeinde;

b)

bei einer Aufteilung einer Gemeinde die Gemeindewahlbehörden jener Gemeinden, auf die die Gemeinde aufgeteilt wird;

c)

bei einer Neubildung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu gebildeten Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, von der der Gebietsteil mit der größten Einwohnerzahl abgetrennt wird;

d)

bei einer Vereinigung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu entstehenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die größte Einwohnerzahl hat.

(3) Wenn für die Neuwahl des Gemeinderates einer Gemeinde bei einer Gebietsänderung eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt wird, müssen Sprengelwahlbehörden und bei Bedarf besondere Wahlbehörden neu gebildet werden.

(4) Ändern sich bei einer Gebietsänderung die Grenzen von Verwaltungsbezirken, führt jene Bezirkswahlbehörde das Wahlverfahren durch, in deren Sprengel die die Neuwahl des Gemeinderates durchführende Gemeindewahlbehörde ihren Sitz hat.

Art. 1 § 7 NÖ GRWO 1994 Landes-Hauptwahlbehörde


(1) Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 20 Abs. 2 Z 7 B-VG).

(2) Aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten werden der Landes-Hauptwahlbehörde in erforderlicher Anzahl Schriftführer und ständige Referenten beigegeben. Die ständigen Referenten müssen die für die Vorbereitung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde notwendigen Maßnahmen treffen.

(3) Die Landes-Hauptwahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landes-Hauptwahlbehörde zu unterrichten.

Art. 1 § 8 NÖ GRWO 1994 Bezirkswahlbehörde


(1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des § 10 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde.

(2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.

Art. 1 § 9 NÖ GRWO 1994 Gemeindewahlbehörde


(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.

(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.

(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.

Art. 1 § 10 NÖ GRWO 1994 Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde


(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden. Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.

(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.

(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden. Wahlparteien, die keine, unzulässige oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern; die Bestellung ist unter den verbleibenden Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzunehmen. Die danach anspruchsberechtigte Wahlpartei ist sofort aufzufordern, einen ergänzenden Bestellungsvorschlag binnen einer Woche einzureichen.

Art. 1 § 11 NÖ GRWO 1994 Besondere Wahlbehörden


Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, muß die Gemeindewahlbehörde bei Bedarf (Ausstellung von entsprechenden Wahlkarten) spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einrichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Besondere Wahlbehörden müssen wie Sprengelwahlbehörden bestellt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann auch die Geschäfte einer besonderen Wahlbehörde versehen, soferne sie nicht bereits gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz tätig wird.

Art. 1 § 12 NÖ GRWO 1994 Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden


Besondere Wahlbehörden setzen sich wie Sprengelwahlbehörden zusammen.

Art. 1 § 13 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 13 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 14 NÖ GRWO 1994


(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich

a)

der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,

b)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und

c)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde

eingebracht werden.

(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich

a)

der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und

b)

der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister

eingebracht werden.

(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z. B. Mehrfachmitgliedschaft nach § 13 Abs. 6) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen der in Abs. 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen. Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

(4) Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied oder eine Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, muss das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.

Art. 1 § 15 NÖ GRWO 1994 Vertrauenspersonen und Wahlzeugen


  1. (1)Absatz einsHat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese zwei Vertrauenspersonen entsenden.
  2. (2)Absatz 2Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden.
  3. (3)Absatz 3Die Vertrauenspersonen müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer von der jeweiligen Wahlbehörde bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach § 17 Abs. 1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach Paragraph 17, Absatz eins, erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Der Bürgermeister muss den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muss auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden. Die Übermittlung der Eintrittscheine an die Wahlzeugen durch den Gemeindewahlleiter kann auch im Wege der entsendenden Wahlpartei erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden Wahlpartei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen gebührt keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die WeitergabeAbweichend von Absatz 6, kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
    1. 1.Ziffer einsan Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der Wahlpartei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
    2. 2.Ziffer 2an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die Wahlpartei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die Wahlpartei ausüben.Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.Es ist vor Wahlschluss Personen nach Ziffer eins und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
  8. (8)Absatz 8Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 7 Z 1 und Z 2 gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, gegen die Bestimmung des Absatz 7, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Art. 1 § 16 NÖ GRWO 1994 Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden


(1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen Wahlbehörden dem Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter nach § 9 Abs. 3 geloben, ihr Amt unparteilich und gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Die Sprengel- und besonderen Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, mindestens zwei richterlichen und sechs weiteren Mitgliedern beschlußfähig. Für die Bezirks- und Gemeindewahlbehörde gelten für die Beschlußfähigkeit die Regelungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben Wahlpartei vorgeschlagene Ersatzmitglied derselben Wahlbehörde vertreten werden.

(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(5) Wenn eine Wahlbehörde insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten kann oder während der Sitzung beschlußunfähig wird, kann der Vorsitzende notwendige Maßnahmen selbst treffen. Soweit möglich, muß er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Vertrauenspersonen beiziehen.

(6) Die Landesregierung muß durch Verordnung die Höhe der Entschädigung festlegen, die für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden gebührt. Der Gemeinderat muß die Höhe der Entschädigung festsetzen, die die Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und besonderen Wahlbehörde über Antrag für die Teilnahme an Sitzungen nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme für einen tatsächlichen Verdienstentgang erhalten.

(7) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlbehörde endet:

a)

durch Tod,

b)

durch Verlust der Eigenberechtigung,

c)

durch Verzicht,

d)

durch Auslauf der Amtsperiode,

e)

durch Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen,

f)

durch zweimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen der Wahlbehörde (Nichtausübung); die Entschuldigung muß an den Vorsitzenden oder eine von ihm dazu bestimmte Person gerichtet werden,

g)

bei richterlichen Mitgliedern durch Eintritt in den Ruhestand und

h)

durch Abberufung durch die entsendende Wahlpartei.

Art. 1 § 17 NÖ GRWO 1994


(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

Art. 1 § 18 NÖ GRWO 1994


(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(6) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

Art. 1 § 19 NÖ GRWO 1994 Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung


(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen

1.

einer nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl.Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018, strafbaren Handlung;

2.

einer strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;

3.

einer strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl.Nr. 13/1945, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992;

4.

einer in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO, BGBl.Nr. 631/1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2011) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluß vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluß mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 21 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Art. 1 § 20 NÖ GRWO 1994 Passives Wahlrecht


(1) Wählbar sind alle gemäß § 17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen.

Art. 1 § 21 NÖ GRWO 1994 Auflegung des Wählerverzeichnisses


(1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogene Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)

die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z. B. die Eintragung Verstorbener) und

b)

die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994 Ausfolgung an wahlwerbende Parteien


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.

Art. 1 § 23 NÖ GRWO 1994 Berichtigungsanträge


(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

Art. 1 § 24 NÖ GRWO 1994 Verständigung vom Berichtigungsantrag


Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

Art. 1 § 25 NÖ GRWO 1994 Entscheidung der Gemeindewahlbehörde


(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Art. 1 § 26 NÖ GRWO 1994 Beschwerde


(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Art. 1 § 27 NÖ GRWO 1994 Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019


Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.

Art. 1 § 28 NÖ GRWO 1994 Abschluß des Wählerverzeichnisses


(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern muß und in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Die Wahlinformation hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal sowie den Hinweis auf die Ausweispflicht im Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein. Als Anschrift gilt die im Wählerverzeichnis eingetragene Adresse, es sei denn, der Wahlberechtigte hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

Art. 1 § 29 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 29 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994 Zustellungsbevollmächtigte Vertreter


(1) Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung tragen den Namen des erstvorgeschlagenen Bewerbers (z. B. Wahlvorschlag Holzinger).

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und keinen Stellvertreter anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter die Wahlwerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur der Stellvertreter, so gilt der erstangeführte Wahlwerber als Stellvertreter.

(3) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Gemeindewahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.

Art. 1 § 31 NÖ GRWO 1994 Parteibezeichnungen


(1) Die Kurzbezeichnung muß gestrichen werden, wenn diese entgegen § 29 Abs.2 lit.a mehr als sechs alphanumerische Schriftzeichen enthält. Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn

a)

diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat oder

b)

diese entgegen § 29 Abs. 2 lit.a mehr als sechs Worte umfaßt.

Bestehen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung nach lit.a, dann muß die Gemeindewahlbehörde diese Frage bei der Landesorganisation der jeweiligen Partei klären. Der Wahlvorschlag ist bei Streichung so zu behandeln, als ob er ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wäre (§ 30 Abs. 1). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter muss von der Streichung der Parteibezeichnung oder der Kurzbezeichnung sofort verständigt werden. Diese Verständigung ist gesondert nicht bekämpfbar.

(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, muß der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlparteien zu einer Besprechung einladen und versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) zu erreichen. Gelingt dies nicht, so müssen Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen), die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, belassen werden. Die übrigen Wahlvorschläge müssen so behandelt werden, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) eingebracht worden wären.

Art. 1 § 32 NÖ GRWO 1994 Prüfung und Verbesserung der Wahlvorschläge


(1) Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlvorschläge daraufhin überprüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 entsprechen und die vorgeschlagenen Wahlwerber das passive Wahlrecht haben.

(2) Wenn der Wahlvorschlag

a)

verspätet überreicht wird,

b)

nicht im Original oder in schriftlicher Form überreicht wird,

c)

keinen einzigen Wahlwerber enthält,

d)

nicht die Zustimmung wenigstens eines Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthält oder

e)

nicht über die notwendigen Unterstützungserklärungen verfügt,

unterbleibt die Zurückstellung zur Verbesserung und er ist als unzulässig zurückzuweisen. Liegen andere Mängel vor, ist der Wahlvorschlag sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben wird, muß die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß den §§ 30 und 31 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen und erforderlichenfalls Namen von Wahlwerbern streichen.

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen.

(3a) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Unterstützers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Von den übrigen Unterstützungserklärungen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Name derselben Person auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei als Wahlwerber und auf dem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei als Unterstützer aufscheint.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2, 3 und 3a getroffenen Entscheidungen können gesondert nicht bekämpft werden.

Art. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 34 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 34 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 35 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 35 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 37 NÖ GRWO 1994 Verbotszonen


(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens 14 Tage vor dem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.

(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:

a)

jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und

b)

das Tragen von Waffen aller Art.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.

(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.

Art. 1 § 38 NÖ GRWO 1994 Anspruch auf eine Wahlkarte


(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben außerdem Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist und welche die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (Briefwahlkarte) haben ferner Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.

Art. 1 § 39 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 39 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 40 NÖ GRWO 1994 Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden


(1) Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.

(2) Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.

(4) Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.

(5) Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.

Art. 1 § 41 NÖ GRWO 1994 Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe


(1) Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und allenfalls ein elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.

(1a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster 15 der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 zu entsprechen;

2.

die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;

3.

sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;

4.

die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;

5.

den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;

6.

bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlbehörde überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Wähler geben in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme ab. Dazu tritt der Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität hervorgeht. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstige amtliche Lichtbildausweise in Betracht. Die Vorlage einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Danach erhält der Wähler die für die Wahl notwendigen Unterlagen.

(4) Der Wähler muß die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(6) Hierauf muss der Wähler das Wahllokal verlassen.

(7) Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.

Art. 1 § 42 NÖ GRWO 1994


(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen, es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(3) Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet den Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.

Art. 1 § 42a NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 42a NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 43 NÖ GRWO 1994


(1) Um den in Heimen und Anstalten untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten.

(2) Gehfähige Heim- oder Anstaltsbewohner müssen ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde ausüben.

(3) Bettlägerige Heim- oder Anstaltsbewohner werden von der Anstaltswahlbehörde mit dem Hilfspersonal und den Wahlzeugen aufgesucht. Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).

(4) Personen, die außerhalb des Sprengels nach Abs. 1 im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, benötigen zur Stimmabgabe vor der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde eine Wahlkarte.

Art. 1 § 44 NÖ GRWO 1994 Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde


(1) Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).

(2) Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2.

Art. 1 § 45 NÖ GRWO 1994 Ende der Wahlhandlung


(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.

(1a) Die Sprengelwahlbehörde muß gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß § 42 dem Wähler abgenommenen und der nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann muß die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach § 42a Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 42a Abs. 3 überprüfen. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluss beigefügt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit der Wahlkarten und die Zahl der gültigen Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach muss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs. 2 und 3 vor.

(2) Die Wahlbehörde muß die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Wahlurne, stellt die Zahl der darin befindlichen Kuverts fest und vergleicht diese Zahl mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß § 42a Abs. 2 letzter Satz. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.

(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.

Art. 1 § 46 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 46 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 47 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 47 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 48 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 48 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 49 NÖ GRWO 1994 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert


Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.

Art. 1 § 50 NÖ GRWO 1994 Niederschrift der Sprengelwahlbehörde


(1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:

a)

die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen,

b)

die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen,

c)

Entscheidungen über die Zulassung von Wählern in strittigen Fällen,

d)

sonstige Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der in der Wahlurne befindlichen Kuverts mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß § 42a Abs. 2 letzter Satz.),

e)

die Zahl der erschienenen Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die Parteiensumme.

Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.

(2) Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeindewahlbehörde – wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde – sofort überbracht werden.

Art. 1 § 51 NÖ GRWO 1994 Niederschrift der besonderen Wahlbehörde


(1) Die besondere Wahlbehörde muß nach der Wahlhandlung nur die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen feststellen.

(2) Die besondere Wahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:

a)

die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen,

b)

die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen,

c)

Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler),

d)

die Zahl der aufgesuchten Wähler, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen.

Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde muß unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden eine oder allenfalls auch mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen. Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen. Die besondere Wahlbehörde muß ihre Wahlakten und Niederschriften der feststellenden Sprengelwahlbehörde sofort überbringen. Die Wahlakten und Niederschriften bilden einen Teil der Wahlakten der jeweils feststellenden Sprengelwahlbehörde.

Art. 1 § 52 NÖ GRWO 1994 Überprüfung der Sprengelergebnisse, Ermittlung des Gesamtergebnisses


Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:

-

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen

-

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

-

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

-

die Anzahl der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Art. 1 § 53 NÖ GRWO 1994 Mandatsaufteilung


(1) Die in der Gemeinde zu besetzenden Gemeinderatsmandate sind auf die Parteien nach der Wahlzahl aufzuteilen. Die Wahlzahl ist nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Die Parteisummen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander aufzuschreiben. Unter jede Parteisumme ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel und so weiter zu schreiben. Bei diesen Teilungen sind auch Dezimalzahlen zu berücksichtigen und anzuschreiben.

(3) Die Parteisummen und die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird.

(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatsmandate beträgt.

(5) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien oder mehrere Parteien auf das letzte zur Verteilung gelangende Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Art. 1 § 54 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)


Art. 1 § 54 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Art. 1 § 55 NÖ GRWO 1994 Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Kundmachung des Wahlergebnisses


(1) Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.

(2) Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.

Art. 1 § 56 NÖ GRWO 1994 Anfechtung der Wahl


Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.

Art. 1 § 57 NÖ GRWO 1994 Verfahren


Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde muß die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorlegen.

Art. 1 § 58 NÖ GRWO 1994 Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde


(1) Einer Beschwerde muß die Landes-Hauptwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß.

(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, weil eine passiv nicht wahlberechtigte Person für gewählt erklärt wurde, muß die Wahl dieser Person für nichtig erklärt werden. In einem solchen Fall muß die Besetzung des Mandates wie beim Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes erfolgen.

(3) Wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit aberkannt wurde, muß in der Entscheidung ausgesprochen werden, ob die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist.

(4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

(5) Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden.

Art. 1 § 59 NÖ GRWO 1994 Geltungsbereich


Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.

Art. 1 § 60 NÖ GRWO 1994 Wahlausschreibung


(1) Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.

(2) Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Stadtwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß der Stadtsenat die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.

(3) Die Wahlausschreibung muß vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

Art. 1 § 61 NÖ GRWO 1994 Wahlsprengel


Die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlsprengel erfolgt durch den Stadtsenat.

Art. 1 § 62 NÖ GRWO 1994 Wahlbehörden


Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:

a)

die Stadtwahlbehörde

b)

die Sprengelwahlbehörden

c)

die besonderen Wahlbehörden

d)

die Berichtigungskommission

Art. 1 § 63 NÖ GRWO 1994


(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.

(2) Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muss seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Für die dazu erforderliche Ermittlung nach dem Verhältniswahlrecht ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.

(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde bis zu zwei Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Wahlbehörden müssen so rechtzeitig konstituiert werden, daß sie ihren gesetzlichen Aufgaben zeitgerecht nachkommen können.

Art. 1 § 64 NÖ GRWO 1994 Stadtwahlbehörde


(1) Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG sein.

(2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Berichtigungskommission sein.

(4) § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 gelten für die Stadtwahlbehörde sinngemäß. Für die Beschlußfähigkeit der Stadtwahlbehörde gilt § 17 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß.

Art. 1 § 65 NÖ GRWO 1994 Sprengelwahlbehörden, besondere Wahlbehörden und Berichtigungskommission


(1) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.

(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen Bediensteten des Magistrats als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für die Beschlußfähigkeit der Berichtigungskommission gilt § 17 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß.

(3) In gleicher Weise müssen für den Sprengelwahlleiter und für den Vorsitzenden der Berichtigungskommission jeweils ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Berichtigungskommission werden vom Stadtsenat jeweils über Parteienvorschläge (§ 66) berufen.

Art. 1 § 66 NÖ GRWO 1994 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden


(1) Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Berichtigungskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.

(2) Die Entschädigung gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.

Art. 1 § 67 NÖ GRWO 1994 Erfassung der Wähler


Für die Auflegung der Wählerverzeichnisse, Berichtigungsanträge dagegen und Berufungen gegen getroffene Entscheidungen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß über Berichtigungsanträge die Berichtigungskommission und gegen deren Entscheidungen erhobene Berufungen die Stadtwahlbehörde entscheidet. Gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde findet eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht statt.

Art. 1 § 70 NÖ GRWO 1994 Anfechtung der Gemeinderatswahl


(1) Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.

(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.

(3) Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.

(4) Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

Art. 1 § 71 NÖ GRWO 1994 Fristen


(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß.

Art. 1 § 72 NÖ GRWO 1994 Kosten


(1) Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Niederösterreich. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl zu ersetzen.

(2) Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

Art. 1 § 73 NÖ GRWO 1994 Drucksorten


Die Landesregierung, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen.

Art. 1 § 74 NÖ GRWO 1994 Schriftliche Anbringen und Meldungen


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

Art. 1 § 75 NÖ GRWO 1994 Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen


Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

Art. 1 § 76 NÖ GRWO 1994 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Art. 1 § 77 NÖ GRWO 1994 Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 368, vom 31.12.1994, S. 38;

2.

Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 122, vom 22.5.1996, S. 14;

3.

Richtlinie 2006/106/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, ABl. Nr. L 363, 20. Dezember 2006, S. 409.

4.

Richtlinie 2013/19/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Abl. Nr. L 158, 13. Mai 2013, S. 231.

Art. 1 § 78 NÖ GRWO 1994 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz eins,, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 5, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 42 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, binnen Frist des Paragraph 14, neu zu bilden.
  5. (5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 29 Abs. 1 und 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 4 Z 4, § 42a Abs. 1a, 2 und 3, § 46, § 47, § 48 und § 54 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2023 anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz eins und 7, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 42 a, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48 und Paragraph 54, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2024 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/2024 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.Paragraph 22, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.

Art. 2 NÖ GRWO 1994


1.

Artikel I tritt am 1. 1. 1995 in Kraft.

2.

Verordnungen gemäß § 73 dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

3.

Die §§ 3 bis 6, 58 und 60 bis 70 der Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–7, gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis eine entsprechende Änderung der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, erfolgt. Verweisungen in den obgenannten Bezeichnungen sind allenfalls sinngemäß auf dieses Gesetz anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der NÖ Gemeindewahlordnung treten am 1. 1. 1995 außer Kraft.

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  3. § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2024
  4. § 0 gültig von 01.03.2024 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2023
  5. § 0 gültig von 11.07.2023 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2023
  6. § 0 gültig von 12.04.2022 bis 10.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022
  7. § 0 gültig von 18.08.2021 bis 11.04.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2021
  8. § 0 gültig von 18.04.2020 bis 17.08.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
  9. § 0 gültig von 30.07.2019 bis 17.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2019
  10. § 0 gültig von 22.03.2019 bis 29.07.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2019
  11. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 21.03.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  12. § 0 gültig von 11.04.2017 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2017
  13. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 10.04.2017

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Wahlausschreibung, Festsetzung von Terminen

§ 1Paragraph eins,

Wahlausschreibung

§ 2Paragraph 2,

Wiederholung der Wahl

§ 3Paragraph 3,

Festsetzung von Terminen

§ 4Paragraph 4,

Ausschreibung der Wahl nach Auflösung des Gemeinderates

§ 5Paragraph 5,

Wahlausschreibung bei Gebietsänderungen

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§ 6Paragraph 6,

Allgemeines über die Wahlbehörden

§ 7Paragraph 7,

Landes-Hauptwahlbehörde

§ 8Paragraph 8,

Bezirkswahlbehörde

§ 9Paragraph 9,

Gemeindewahlbehörde

§ 10Paragraph 10,

Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde

§ 11Paragraph 11,

Besondere Wahlbehörden

§ 12Paragraph 12,

Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden

§ 13Paragraph 13,

Bildung der Wahlbehörden

§ 14Paragraph 14,

Parteivorschläge

§ 15Paragraph 15,

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen

§ 16Paragraph 16,

Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden

3. Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse

§ 17Paragraph 17,

Aktives Wahlrecht

§ 18Paragraph 18,

Wählerverzeichnis

§ 19Paragraph 19,

Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 20Paragraph 20,

Passives Wahlrecht

§ 21Paragraph 21,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 22Paragraph 22,

Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

4. Abschnitt
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 23Paragraph 23,

Berichtigungsanträge

§ 24Paragraph 24,

Verständigung vom Berichtigungsantrag

§ 25Paragraph 25,

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

§ 26Paragraph 26,

Beschwerde

§ 27Paragraph 27,

Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019

§ 28Paragraph 28,

Abschluss des Wählerverzeichnisses

5. Abschnitt
Wahlwerbung

§ 29Paragraph 29,

Wahlvorschläge

§ 30Paragraph 30,

Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung, Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

§ 31Paragraph 31,

Parteibezeichnungen

§ 32Paragraph 32,

Prüfung und Verbesserung der Wahlvorschläge

§ 33Paragraph 33,

Ergänzung der Wahlvorschläge

§ 34Paragraph 34,

Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

6. Abschnitt
Festlegung der Wahllokale, Wahlzeit und Verbotszonen

§ 35Paragraph 35,

Wahllokale, Wahlzeit

§ 37Paragraph 37,

Verbotszonen

7. Abschnitt
Wahlkarten

§ 38Paragraph 38,

Anspruch auf eine Wahlkarte

§ 39Paragraph 39,

Verfahren zur Ausstellung der Wahlkarte

8. Abschnitt
Verfahren am Wahltag, Abstimmungsverfahren

§ 40Paragraph 40,

Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden

§ 41Paragraph 41,

Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe

§ 42Paragraph 42,

Stimmabgabe mit Wahlkarten

§ 42aParagraph 42 a,

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

§ 43Paragraph 43,

Stimmabgabe in Heimen und Anstalten

§ 44Paragraph 44,

Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde

§ 45Paragraph 45,

Ende der Wahlhandlung

§ 46Paragraph 46,

Wahlkuvert, Stimmzettel

§ 47Paragraph 47,

Gültige und ungültige Stimmzettel

§ 48Paragraph 48,

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 49Paragraph 49,

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 50Paragraph 50,

Niederschrift der Sprengelwahlbehörde

§ 51Paragraph 51,

Niederschrift der besonderen Wahlbehörde

9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren

§ 52Paragraph 52,

Überprüfung der Sprengelergebnisse, Ermittlung des Gesamtergebnisses

§ 53Paragraph 53,

Mandatsaufteilung

§ 54Paragraph 54,

Ermittlung der gewählten Wahlwerber, Reihung der Ersatzmitglieder

§ 55Paragraph 55,

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Kundmachung des Wahlergebnisses

10. Abschnitt
Wahlanfechtung

§ 56Paragraph 56,

Anfechtung der Wahl

§ 57Paragraph 57,

Verfahren

§ 58Paragraph 58,

Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Statutarstädte

§ 59Paragraph 59,

Geltungsbereich

§ 60Paragraph 60,

Wahlausschreibung

§ 61Paragraph 61,

Wahlsprengel

§ 62Paragraph 62,

Wahlbehörden

§ 63Paragraph 63,

Berufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen

§ 64Paragraph 64,

Stadtwahlbehörde

§ 65Paragraph 65,

Sprengelwahlbehörden, besondere Wahlbehörden und Berichtigungskommission

§ 66Paragraph 66,

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

§ 67Paragraph 67,

Erfassung der Wähler

§ 70Paragraph 70,

Anfechtung der Gemeinderatswahl

12. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 71Paragraph 71,

Fristen

§ 72Paragraph 72,

Kosten

§ 73Paragraph 73,

Drucksorten

§ 74Paragraph 74,

Schriftliche Anbringen und Meldungen

§ 75Paragraph 75,

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

§ 76Paragraph 76,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 77Paragraph 77,

Umgesetzte EG-Richtlinien

§ 78Paragraph 78,

Inkrafttreten

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