Art. 1 § 40 NÖ GRWO 1994 Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.

(2) Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.

(4) Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.

(5) Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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