Art. 1 § 41 NÖ GRWO 1994 Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und allenfalls ein elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.

(1a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster 15 der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 zu entsprechen;

2.

die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;

3.

sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;

4.

die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;

5.

den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;

6.

bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlbehörde überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Wähler geben in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme ab. Dazu tritt der Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität hervorgeht. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstige amtliche Lichtbildausweise in Betracht. Die Vorlage einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Danach erhält der Wähler die für die Wahl notwendigen Unterlagen.

(4) Der Wähler muß die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(6) Hierauf muss der Wähler das Wahllokal verlassen.

(7) Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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