Art. 1 § 35 NÖ GRWO 1994 Wahllokale, Wahlzeit

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit bestimmen. Die Wahlzeit am Wahltag muss spätestens um 17 Uhr enden. Das Wahllokal, die Sprengeleinteilung und die Wahlzeit müssen für alle Wahlsprengel spätestens 14 Tage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, muß einen Warteraum aufweisen.

(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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