Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, muß einen Warteraum aufweisen.
(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, muß einen Warteraum aufweisen.
(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.