Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994 Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung tragen den Namen des erstvorgeschlagenen Bewerbers (z. B. Wahlvorschlag Holzinger).

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und keinen Stellvertreter anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter die Wahlwerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur der Stellvertreter, so gilt der erstangeführte Wahlwerber als Stellvertreter.

(3) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Gemeindewahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 30 NÖ GRWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GRWO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 29 NÖ GRWO 1994
Art. 1 § 31 NÖ GRWO 1994