Art. 1 § 39 NÖ GRWO 1994

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen; die Identität ist durch ein Dokument glaubhaft zu machen, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder

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durch Angabe der Passnummer oder

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falls eine Wahlinformation gemäß § 28 Abs. 3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder

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durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 oder

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im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur glaubhaft zu machen. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.

Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2020, zu überprüfen.

(2) Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist die Bettlägerigkeit glaubhaft zu machen. Außerdem ist anzugeben, wo die bettlägerige Person besucht werden soll. Der Bürgermeister hat die Namen der bettlägerigen Personen, welchen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, unter Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem gesonderten Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag zu erstellen und dem (den) Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde(n) zu übermitteln. Fällt bei einem Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, hat er die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen, daß ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert persönlich auszufolgen. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(4) Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt folgendes:

1.

Anläßlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er hiezu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation zur Übernahme vorgewiesen wird.

3.

Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.

4.

Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen.

5.

Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

6.

Ungeachtet der Bestimmung in Z 4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.

7.

Werden Wahlunterlagen an den in Z 5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

8.

Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z 6 und 7 ausstellt, können nur Gemeindebedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 5 (200 x 280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vorzusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Ferner hat er zweckdienliche Hinweise über die Briefwahl zu enthalten. Das Anbringen eines der automationsunterstützen Erfassung der Briefwahlkarte dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Näheres ist durch Verordnung (§ 73) festzulegen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift

a.

mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder

b.

mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen werden.

(6) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.Das Überkuvert ist mit dem Vermerk “Überkuvert für die Wahlkarte” zu kennzeichnen. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.

(8) Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Kosten der Übermittlung der als Wahlkarte gekennzeichneten Sendung per Post an die Gemeindewahlbehörde hat die Gemeinde zu tragen.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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