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(2) Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist die Bettlägerigkeit glaubhaft zu machen. Außerdem ist anzugeben, wo die bettlägerige Person besucht werden soll. Der Bürgermeister hat die Namen der bettlägerigen Personen, welchen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, unter Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem gesonderten Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag zu erstellen und dem (den) Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde(n) zu übermitteln. Fällt bei einem Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, hat er die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen, daß ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert persönlich auszufolgen. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4) Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt folgendes:
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(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 5 (200 x 280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vorzusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Ferner hat er zweckdienliche Hinweise über die Briefwahl zu enthalten. Das Anbringen eines der automationsunterstützen Erfassung der Briefwahlkarte dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Näheres ist durch Verordnung (§ 73) festzulegen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift
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(6) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.Das Überkuvert ist mit dem Vermerk “Überkuvert für die Wahlkarte” zu kennzeichnen. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
(8) Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Kosten der Übermittlung der als Wahlkarte gekennzeichneten Sendung per Post an die Gemeindewahlbehörde hat die Gemeinde zu tragen.
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(2) Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist die Bettlägerigkeit glaubhaft zu machen. Außerdem ist anzugeben, wo die bettlägerige Person besucht werden soll. Der Bürgermeister hat die Namen der bettlägerigen Personen, welchen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, unter Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem gesonderten Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag zu erstellen und dem (den) Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde(n) zu übermitteln. Fällt bei einem Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, hat er die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen, daß ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert persönlich auszufolgen. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4) Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt folgendes:
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(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 5 (200 x 280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vorzusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Ferner hat er zweckdienliche Hinweise über die Briefwahl zu enthalten. Das Anbringen eines der automationsunterstützen Erfassung der Briefwahlkarte dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Näheres ist durch Verordnung (§ 73) festzulegen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift
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(6) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.Das Überkuvert ist mit dem Vermerk “Überkuvert für die Wahlkarte” zu kennzeichnen. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
(8) Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Kosten der Übermittlung der als Wahlkarte gekennzeichneten Sendung per Post an die Gemeindewahlbehörde hat die Gemeinde zu tragen.