Art. 1 § 2 NÖ GRWO 1994 Wiederholung der Wahl

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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