Art. 1 § 15 NÖ GRWO 1994

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Hat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese zwei Vertrauenspersonen entsenden.

(2) Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden.

(3) Die Vertrauenspersonen müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer von der jeweiligen Wahlbehörde bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.

(4) In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach § 17 Abs. 1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.

(5) Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister muss den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muss auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden. Die Übermittlung der Eintrittscheine an die Wahlzeugen durch den Gemeindewahlleiter kann auch im Wege der entsendenden Wahlpartei erfolgen.

(6) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden Wahlpartei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen gebührt keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe

1.

an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der Wahlpartei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und

2.

an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die Wahlpartei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die Wahlpartei ausüben.

Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.

(8) Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 7 Z 1 und Z 2 gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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