§ 17 NÖ FS § 17

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung

1.

der Richtlinienentwürfe der über den Fonds abgewickelten Förderungsaktionen

2.

über die Aufnahme von Darlehen

3.

über den Voranschlag und Rechnungsabschluß

4.

über den Bericht an die Landesregierung und den Landtag

5.

über die Geschäftsordnung für Kuratorium und Richtlinien für die Geschäftsführung

6.

über Ankäufe von Grundstücken

7.

über Verkäufe von Fondsgrundstücken, jedoch nur wenn es ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums verlangt

8.

über die Verwendung allfälliger Überschüsse, die vom Fonds als Siedlungsträger erzielt wurden

9.

über Förderungen von Baumaßnahmen

10.

über Förderungen für Einzelmaßnahmen (Pilotprojekte)

11.

über Förderungen, die über einer Wertgrenze von insgesamt € 15.000,– liegen

12.

über Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Beschlußfassung durch die Landesregierung.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums und die Richtlinien für die Geschäftsführung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben festzulegen:

1.

Erstellung des Voranschlages,

2.

Erstellung des Rechnungsabschlusses,

3.

Erstellung von Richtlinienentwürfen für Förderungen,

4.

Prüfung der vorliegenden Förderungsanträge,

5.

Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung gewährter Förderungen,

6.

Veranlagung der vorhandenen Mittel,

7.

Regelung der Entscheidungsbefugnis in Einzelfällen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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