(1) Ein Fonds wird errichtet
1. | zur Besorgung der Aufgaben als Siedlungsträger, | |||||||||
2. | zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2, | |||||||||
3. | zur Förderung von Maßnahmen nach dem NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100, | |||||||||
4. | zum Ausbau und zur Erhaltung von Straßen, die vorwiegend zur ordnungsgemäßen Führung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe notwendig sind oder überwiegend dem Transport land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Betriebsmittel dienen (land- und forstwirtschaftliche Wege), | |||||||||
5. | zur Förderung von Wohnbauförderungsmaßnahmen wie etwa Baugestaltungsmaßnahmen und zur Förderung von Alternativheizungen. |
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds”. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung.
(4) Verwertet der Fonds als Siedlungsträger Grundstücke, die
a) | anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, | |||||||||
b) | land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und für die innerhalb einer Frist, die 12 Monate nicht unterschreiten darf, keine Vorverträge oder verbindliche Anbote landwirtschaftlicher Interessenten vorliegen, | |||||||||
und erzielt er aus der Verwertung einen Überschuß, so ist dieser im Sinne des Abs. 1 zu verwenden. |
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