§ 10 NÖ FS § 10

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Ein Fonds wird errichtet

1.

zur Besorgung der Aufgaben als Siedlungsträger,

2.

zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2,

3.

zur Förderung von Maßnahmen nach dem NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100,

4.

zum Ausbau und zur Erhaltung von Straßen, die vorwiegend zur ordnungsgemäßen Führung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe notwendig sind oder überwiegend dem Transport land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Betriebsmittel dienen (land- und forstwirtschaftliche Wege),

5.

zur Förderung von Wohnbauförderungsmaßnahmen wie etwa Baugestaltungsmaßnahmen und zur Förderung von Alternativheizungen.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds”. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung.

(4) Verwertet der Fonds als Siedlungsträger Grundstücke, die

a)

anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind,

b)

land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und für die innerhalb einer Frist, die 12 Monate nicht unterschreiten darf, keine Vorverträge oder verbindliche Anbote landwirtschaftlicher Interessenten vorliegen,

und erzielt er aus der Verwertung einen Überschuß, so ist dieser im Sinne des Abs. 1 zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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