§ 15 NÖ FS § 15

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (§ 13 Abs. 2) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ FS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ FS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ FS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ FS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ FS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 NÖ FS
§ 16 NÖ FS