(1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (§ 13 Abs. 2) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt.
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