§ 21 NÖ FS § 21

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.

(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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