Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
Für die Durchführung von Amtshandlungen im Landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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