§ 16 NÖ FS § 16

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind, insbesondere die Vergabe von Förderungen bis zu einer Wertgrenze von € 15.000,–; über diese Förderungen ist im Kuratorium halbjährlich zu berichten.

(3) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt unter Voransetzung der vollen Bezeichnung des Fonds durch den Geschäftsführer.

(4) Der Geschäftsführer kann Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung zur rechtsverbindlichen Zeichnung bevollmächtigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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