§ 11 NÖ FS § 11

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Fonds erhält seine Mittel aus

1.

Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;

2.

Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;

3.

Beiträgen anderer öffentl. rechtlicher Körperschaften;

4.

aufgenommenen Darlehen;

5.

den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;

6.

den Eingängen von Zinsen angelegter Fondsmittel und

7.

aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und allfälligen sonstigen Einnahmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ FS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ FS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ FS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ FS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ FS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 NÖ FS
§ 12 NÖ FS