§ 5 NÖ FS § 5

NÖ FS - NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

1.

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3.

Agrargemeinschaften;

4.

Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1.

die Antragsteller (Abs. 1);

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 sind die land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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