(1) Das Kuratorium besteht aus sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind.
(2) Der Geschäftsführer nimmt mit beschließender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil und führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung von den Landtagsklubs vorzuschlagen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(4) Für jedes Mitglied und den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
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