Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
(2)Absatz 2,Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz eins, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
(3)Absatz 3,Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 heranzuziehen.Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz eins, Versicherte ist die Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
(5)Absatz 5,Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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