§ 8 MilBFG 2004 Verhinderung

MilBFG 2004 - Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 2) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung währendIst der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während
    1. 1.Ziffer einseiner mehr als 24 Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    3. 3.Ziffer 3der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    4. 4.Ziffer 4der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001.der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß § 6 einzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Absatz eins, nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 6, einzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.
In Kraft seit 28.12.2013 bis 31.12.9999
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