Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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