Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß Paragraph 6, ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.Im Falle des Paragraph 8, Absatz 2, leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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