Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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