Gesamte Rechtsvorschrift MilBFG 2004

Militärberufsförderungsgesetz 2004

MilBFG 2004
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 MilBFG 2004 Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.

§ 2 MilBFG 2004 Berufsförderung während des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen
    1. 1.Ziffer einsmangelnder Fähigkeiten oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.
  4. (4)Absatz 4,Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

§ 3 MilBFG 2004 Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zu bewilligen. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 53 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie gemäß Paragraph 53, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
  4. (4)Absatz 4,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.
  5. (5)Absatz 5,Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Absatz eins, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

§ 4 MilBFG 2004 Zuständigkeit


  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
  2. (2)Absatz 2,Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 79, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

§ 5 MilBFG 2004 Kostentragung


  1. (1)Absatz eins,Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen.Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
  3. (3)Absatz 3,Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 2 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß § 3 erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Abs. 1.Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß Paragraph 3, erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Absatz eins,

§ 6 MilBFG 2004 Geldleistungen


  1. (1)Absatz eins,Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß § 3 eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß Paragraph 3, eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf Zeit
    1. 1.Ziffer einsdiese Strecke während der Berufsförderung regelmäßig zurücklegt oder
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer der Berufsförderung am Ort der Ausbildungsstätte wohnt,
    gebührt neben der Beihilfe gemäß Abs. 1 zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.gebührt neben der Beihilfe gemäß Absatz eins, zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.
  3. (3)Absatz 3,Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.
  4. (4)Absatz 4,Die Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.Die Geldleistungen gemäß Absatz eins und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.
  5. (5)Absatz 5,Wird eine Berufsförderung gemäß § 3 im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erzielen.Wird eine Berufsförderung gemäß Paragraph 3, im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2, Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erzielen.

§ 7 MilBFG 2004 Übergenüsse


  1. (1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.

§ 8 MilBFG 2004 Verhinderung


  1. (1)Absatz eins,Ist der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 2) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung währendIst der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während
    1. 1.Ziffer einseiner mehr als 24 Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    3. 3.Ziffer 3der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    4. 4.Ziffer 4der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001.der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß § 6 einzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Absatz eins, nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 6, einzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.

§ 9 MilBFG 2004 Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten


  1. (1)Absatz eins,Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz eins, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.
  3. (3)Absatz 3,Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 heranzuziehen.Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz eins, Versicherte ist die Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.
  5. (5)Absatz 5,Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.

§ 10 MilBFG 2004 Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz


  1. (1)Absatz eins,Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß Paragraph 6, ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.Im Falle des Paragraph 8, Absatz 2, leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.

§ 11 MilBFG 2004 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH


Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.

§ 12 MilBFG 2004 Gebührenfreiheit


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 13 MilBFG 2004 Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13a MilBFG 2004 Verjährung


  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. (3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 14 MilBFG 2004 In- und Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 13a samt Überschrift und § 16 Z 4 mit 30. Juni 2015,Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 13 a, samt Überschrift und Paragraph 16, Ziffer 4, mit 30. Juni 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 16 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 16, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 16 Z 1 und Z 3 lit. b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 16, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.Paragraph 16, Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

§ 15 MilBFG 2004 Übergangsbestimmungen


Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 16 MilBFG 2004 Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 10, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12,hinsichtlich des Paragraph 12,,
    1. a)Litera asoweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
    2. b)Litera bsoweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten