§ 11 MilBFG 2004 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

MilBFG 2004 - Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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